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Urheber- und Kennzeichenrecht
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AGBs
1. Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars, in jedem Falle schriftlich. Der Anmelder ist an seine Anmeldung gebunden.
2. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbedingungen“ des Veranstalters, die für die jeweiligen Messe/Ausstellung/Kongreß gültigen Preislisten und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung/Kongreß Beschäftigten an. Die am jeweiligen Veranstaltungsort (Land) geltenden gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.
3. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbeirats. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen/Kongresse stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung vor Ort (Land/Staat) nicht zugelassener Waren ist unzulässig. Ausstellung, Einfuhr, Ausfuhr, behördliche Genehmigungen, Zölle und Steuern im Zusammenhang mit der Messe/Ausstellung/Kongreß obliegen in Beantragung, Abwicklung und Begleichung dem jeweiligen Aussteller.
4. Änderungen - Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung/Kongreß unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen
- die Messe/Ausstellung/Kongreß vor Eröffnung abzusagen. Muß die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muß die Messe/Ausstellung/Kongreß infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
- die Messe/Ausstellung/Kongreß zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, daß sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits festgelegten Messe/Ausstellung/Kongreß ergibt, können Entlassungen aus dem Vertrag beanspruchen.
- die Messe/Ausstellung/Kongreß zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenwirken mit den Ausstellervertretern und so frühzeitig wie möglich bekanntgeben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
5. Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, daß der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat der Erstaussteller die eventuelle Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.
6. Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-/Ausstellungs-/Kongreßthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird im Regelfall schriftlich mitgeteilt. Beanstandungen müssen schriftlich erfolgen. Der Aussteller muß damit rechnen, daß aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die von der Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Aus dem Auftragsschein muß ersichtlich sein, bei welchem Aussteller und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
8. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen, bzw. übernimmt der Unterzeichner der Anmeldung/Bestellung automatisch diese Funktion. Nur mit diesem braucht die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.
9. Mieten und Kosten
Die Standmieten und die Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände sind aus den jeweils gültigen Preislisten zu ersehen. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser, Strom usw. sind auf Wunsch den Ausstellern vorher bekanntzugeben, bzw. durch diese direkt an Dritte zu begleichen.
10. Zahlungsbedingungen
- Fälligkeit: Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar vollständig vor Eröffnung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Zahlungsverzug: Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3 % über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes verweigern.
- Pfandrecht: Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, daß alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
11. Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Namen und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, daß maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung kann verlangen, daß Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht unmittelbar nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muß aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß Kraftfahrzeuge in geschlossenen Räumen nur mit leerem Tank und nicht angeschlossener Batterie ausgestellt werden dürfen.
12. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung Durchsagen vor.
13. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den jeweiligen schriftlichen Vorankündigungen angegebenen Fristen fertigzustellen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
14. Ausweise
Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal drei Ausstellerausweise. Bei Mißbrauch wird der Ausweis eingezogen.
15. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung/Kongreß mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muß täglich nach Messe-/Ausstellungs-/Kongreßschluß vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Anfallende zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
16. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung/Kongreß ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach der Beendigung der Messe/Ausstellung/Kongreß nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
17. Anschlüsse
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluß nur von den von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung bekanntgegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU - nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
18. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zulässig.
19. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt.
20. Versicherungen
Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
21. Fotografieren - Zeichnen - Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.
22. Hausordnung
Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluß der Messe/Ausstellung/Kongreß verlassen haben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung. Übernachtung in den Messe-/Ausstellungs-/Kongreßräumlichkeiten bzw. -gelände ist verboten.
23. Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 14 Werktage nach Schluß der Messe/Ausstellung/Kongreß schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
24. Änderungen
Von den Allgemeinen und Besonderen Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 25. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Veranstalters, in jedem Falle Bonn, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Realisierung des Systems:

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Paulinstraße 27
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